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Doping und rechtliche Folgen

Pillen

Durch in letzter Zeit zunehmende Meldungen über Vorwürfe der Einnahme unerlaubter Substanzen gegen Profisportler geriet das Thema Doping immer mehr in den Blick der Öffentlichkeit. Insbesondere der Radsport hat durch vermehrte Dopingfälle und die mediale Berichterstattung einen großen Schaden erlitten (siehe Fall Lance Armstrong). Ebenso relevant ist das Thema Doping im Breitensport. Laut verschiedener Studien kann im Breitensport von einem alarmierenden Medikamentenmissbrauch ausgegangen werden. Insbesondere Schmerzmittel und Anabolika spielen hier eine große Rolle. Angesichts dieser Tatsachen stellt sich die Frage, welche Maßnahmen seitens des Staates, der Verbände und der Sportler bisher ergriffen wurden, um einen „sauberen“ Sport zu gewährleisten. Welche Konsequenzen haben Sportler, Trainer, Funktionäre und Vertreiber zu erwarten?

Die Konsequenzen bei Dopingverstößen

Dopingkontrollen werden im Breitensport, im Gegensatz zum Hochleistungssport, selten durchgeführt. Allerdings können bei jeder von einem Dachverband legitimierten Sportveranstaltung Sportler auf Dopingmittel kontrolliert werden. Die Konsequenzen bei Dopingverstößen sind für Breiten- und Leistungssportler dieselben. Eine einheitliche Verbotsnorm des Dopings existiert allerdings nicht. Die World Anti Doping Agency (WADA) erließ im Jahr 2003 den so genannten WADA-Code, welcher schnell durch nahezu alle internationalen Sportverbände und nationalen Anti-Doping-Organisationen umgesetzt wurde. Er soll ein einheitliches Werk für die weltweite Bekämpfung des Dopings, vornehmlich im Spitzensport, bilden. In Deutschland setzt die Nationale Anti Doping Agentur den WADA-Code gemeinsam mit dem Nationalen Olympischen Komitee um.

Die nationalen Anti-Doping-Regeln werden durch die jeweiligen Sportverbände in Form einer so genannten „Anti-Doping-Ordnung“ erlassen. Diese regeln u.a. die Durchführung von Dopingkontrollen, Beweislastregelungen und zu verhängende Strafen. Ein staatliches Anti-Doping-Gesetz existiert in Deutschland – anders als beispielsweise in Österreich – nicht, da ein solches praktisch kaum umsetzbar wäre und die Sportverbände als die Kompetenzträger gelten. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird dennoch diskutiert.

Im Jahr 2009 wurde ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings und der Korruption im Sport (Sportschutzgesetz) vorgelegt, wobei es beim Entwurf blieb. Lediglich im Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz sowie im Strafgesetzbuch existieren Regelungen, die einige Handlungen unter Strafe stellen, wobei der dopende Sportler für das Doping per se nach diesen Vorschriften nicht bestraft werden kann. Nach dem Arzneimittel- und Betäubungsmittelgesetz ist u.a. der Handel mit Dopingmitteln strafbar. Nach dem Gesetz ist es verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Ferner ist es verboten, Dopingmittel in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu besitzen. Verstöße hiergegen sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Das Arzneimittelgesetz hat auf nationaler Ebene insbesondere die Bekämpfung krimineller Netzwerke im Blick, wie sie durch den Fall des Madrider „Dopingarztes“ Fuentes bekannt geworden sind.

Strafbarkeit von Trainern, Ärzten und Betreuern

Daneben ist die Strafbarkeit von Trainern, Ärzten und Betreuern bezüglich des Tatbestandes der Körperverletzung relevant, wenn das Doping im Unwissen bzw. ohne Einwilligung des Sportlers erfolgt und schwere gesundheitliche Schäden eintreten. Eine Strafbarkeit nach dem BtMG scheidet i.d.R. aus, weil die durch die NADA-Liste benannten Substanzen nicht unter das BtMG fallen. Für Diskussion und Aufsehen hat die Frage der Betrugsstrafbarkeit der Sportler gesorgt, da Sponsoren, Veranstalter und Konkurrenten sich durch dopende Sportler betrogen fühlen. Die Frage der Strafbarkeit ist aber von sportethischen Fragen zu trennen, was den Anhängern der Strafbarkeit schwer fällt.

Text: Rechtsanwalt Roman Sommer (Kanzlei rls-Rechtsanwälte)

10. Dezember 2013

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